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Das wichtigste Publikationsprojekt der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien ist die kontinuierliche Herausgabe des Magazins "themen + frequenzen". Es erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 3.500 Exemplaren. Das 4iMEDIA Journalistenbüro unterstützt die SLM durch die Gesamtproduktion der Zeitschrift.

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Brief aus Bruessel

FÜR UNRUHE bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hat die Europäische Kommission - Wettbewerb - mit ihrem Brief an die Bundesregierung vom 03.03.2005 gesorgt. Sie stellt dort unmissverständlich klar, dass sie die Rundfunkgebühren als Beihilfen ansieht - was etwa in der Anhörung zum 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄnStV) im Sächsischen Landtag von einem der Sachverständigen vehement bestritten wurde und von den Anstalten seit jeher zurückgewiesen wird. Die Kommission bekräftigt insbesondere, dass die Rundfunkgebühr als Übertragung staatlicher Mittel anzusehen ist, da, anders als im Fall der Entscheidung zur Einspeisungsvergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von 2001, zwischen den begünstigten Rundfunkanstalten und den Gebührenzahlern kein privatrechtliches Austauschverhältnis besteht. Auch das Kriterium der Vorteilsgewährung wird als erfüllt gesehen. Die Gebühren stellen aus der Sicht der Kommission auch nicht lediglich einen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen dar - dies würde nicht unter den Beihilfebegriff fallen.

VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS

Die Europäische Kommission bemängelt unter anderem mangelnde Transparenz der Finanzbedarfsermittlung. Mit der Feststellung, dass "die Kriterien, aufgrund derer die KEF die Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsmaßnahmen untersucht, nicht auf einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens zu beruhen" scheinen, wird die Sonderstellung des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Wettbewerb treffend hervorgehoben. Auch dessen steuerliche Sonderbehandlung wird als Vorteilsgewährung gesehen. Im Ergebnis gelangt die Generaldirektion Wettbewerb daher "zu der (vorläufigen) Auffassung, dass die verschiedenen Finanzierungsmechanismen zugunsten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

RUNDFUNKGEBÜHR ALS AUSGLEICH FÜR DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM INTERESSE?

Nun bedeutet die Qualifikation der Rundfunkgebühr als Beihilfe noch nicht notwendig deren Unzulässigkeit. Unter den Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 EG kann sie als Ausgleich für eine von den Rundfunkanstalten zu erbringende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gerechtfertigt sein. Dies allerdings setzt eine klare und präzise Definition der Aufgaben der Rundfunkanstalten, deren explizite Beauftragung und eine effektive Kontrolle sowie die Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs voraus. Mit der Konkretisierung des Programmauftrags nach § 11 Abs. 1 geht hier der Rundfunkstaatsvertrag in seiner nunmehrigen Neufassung in die gebotene Richtung. Dessen Beachtung wird andererseits eingefordert. Die Kommission sieht zudem für die programmbezogenen Mediendienste auch in dem nach dem 7. RÄndStV zulässigen Rahmen das Kriterium der präzisen Definition nicht erfüllt. Es fehlt nach Auffassung der Kommission auch an einer klaren Beauftragung hinsichtlich der digitalen Kanäle und der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Sportrechten und der Übertragung von Sportereignissen, die also nicht ohne weiteres und nicht unbegrenzt dem spezifisch öffentlichrechtlichen Programmauftrag zugerechnet werden. Es fehlt aus der Sicht der Kommission zudem an der Erfordernis einer getrennten Buchführung, und es fehlt an hinreichenden Kontrolleinrichtungen. Dies betrifft nicht zuletzt die Beteiligungen der Rundfunkanstalten.

FAZIT: TRANSPARENZ, KLARHEIT, KONTROLLE

Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht werden damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keineswegs an programmlicher Entwicklung noch an wirtschaftlichen Aktivitäten gehindert. Es wird ihnen andererseits aber nicht zugestanden, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag völlig autonom zu definieren und dann dessen Finanzierung durch Gebühren einzufordern. Auch gilt das Gebot der getrennten Buchführung, der Transparenz und des marktwirtschaftlichen Verhaltens aller Beteiligungsunternehmen. Diese Erfordernisse sind durch effektive Kontrollvorkehrungen abzusichern. In einem Antwortschreiben legt die Bundesregierung dar, was in dieser Richtung unternommen werden soll. Ob dies ausreichend ist, darüber soll in der Fortsetzung dieses Beitrags berichtet werden.
Christoph.Degenhart@tf-slm.de