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Das wichtigste Publikationsprojekt der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien ist die kontinuierliche Herausgabe des Magazins "themen + frequenzen". Es erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 3.500 Exemplaren. Das 4iMEDIA Journalistenbüro unterstützt die SLM durch die Gesamtproduktion der Zeitschrift.

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On air gegen Entgeld


MIT SEINEM URTEIL vom 08.11.2005 hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs - KZR 37/03 - einen vorläufigen Schlusspunkt im Streit um Hörfunk-Übertragungen aus Bundesligastadien gesetzt - vorläufig, weil Verfassungsbeschwerde eingelegt ist. Geklagt hatte ein privater Hamburger Rundfunkveranstalter. Er hatte seit 1986 in aktuellen Zusammenfassungen und kurzen Live-Berichten über die Heimspiele der "beiden überregional bekannten Hamburger Fußballvereine" (BGH), also des seit unvordenklichen Zeiten mit wechselndem Erfolg in der
1. Bundesliga spielenden HSV und des zwischen den Ligen pendelnden FC St. Pauli, berichtet. Erstmals 2001/2002 verlangte der Veranstalter eine Vergütung. Die Klage des Radiosenders blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

Das Verfahren hat Präzedenzcharakter. Es geht um das Recht der Veranstalter, den Zutritt der Reporter von einem Entgelt für die Erlaubnis abhängig zu machen, zu bestimmten Zeiten, in bestimmtem Umfang und unter bestimmten Bedingungen aus dem Stadion berichten und Interviews führen und senden zu dürfen. Die Bundesliga und ihre Vereine gehen von Hörfunkrechten aus, deren Verwertung ihnen zusteht - die Rundfunkveranstalter bestreiten dies. Sie berufen sich darauf, dass eine umfassende Berichterstattung, wie sie Art. 5 GG fordert, die Einbeziehung von Sportereignissen bedingt - dies wird vom BGH auch zu Recht betont. Es geht hierbei keineswegs nur um das wirtschaftliche Interesse der Rundfunkveranstalter, kostengünstig an Inhalte zu gelangen. Es geht auch um die grundsätzliche Frage, inwieweit der Veranstalter eines Ereignisses die Berichterstattung nur zu seinen Bedingungen zu gestatten braucht. Zunächst freilich gilt: Der Veranstalter eines Fußballspiels hat das Hausrecht. Es gestattet seinem Inhaber, selbst frei darüber zu entscheiden, wem er zu welchen Bedingungen Zutritt zu einer Örtlichkeit gestatten will. Er ist auch berechtigt, die Rundfunkberichterstattung aus dem Stadion von der Entrichtung eines Entgelts abhängig zu machen. Dies anerkennt auch der BGH ausdrücklich in seinem Urteil vom 08.11.2005. Mit Entgelt ist hier nicht etwa der bloße Eintrittspreis gemeint und auch nicht ein bloßer Aufwendungsersatz, vielmehr die Abgeltung des wirtschaftlichen Werts, den die Berichterstattung für den Rundfunksender hat. Denn dieser wurde zunächst vom Verein bzw. der Liga geschaffen.

Die Veranstalter von Sportereignissen unterliegen hierbei jedoch den Schranken des Wettbewerbsrechts. Der BGH schreibt ihnen jeweils für ihren Bereich eine marktbeherrschende Stellung zu. Deshalb gilt für sie das Verbot der "unbilligen" Behinderung und der sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung nach § 20 Abs. 1 GWB sowie das Verbot des § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 2 GWB, eine marktbeherrschende Stellung durch die Forderung von Entgelten missbräuchlich auszunutzen. Ob Forderungen "missbräuchlich" sind, ob eine "unbillige" Behinderung vorliegt, dies sind Wertungsfragen. Bei ihrer Beantwortung ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es hier nicht um eine beliebige Dienstleistung geht, sondern um das Grundrecht der Rundfunkfreiheit. Die geforderten Entgelte müssen daher angemessen sein. Vor allem aber darf das Recht zur Rundfunkberichterstattung nicht an Bedingungen geknüpft werden, die die Freiheit der Berichterstattung selbst einschränken - "Hofberichterstattung" darf nicht gefordert werden. So sieht dies auch der BGH und nicht anders sieht es auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Kurzberichterstattung im Fernsehen aus dem Jahr 1998. Einen Freibrief für die Veranstalter bedeutet das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht. Der dort erzielte Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Veranstalter von Sportereignissen an der Verwertung der von ihnen geschaffenen wirtschaftlichen Werte und den Interessen der Rundfunkbetreiber an ungehinderter Berichterstattung erscheint sachgerecht; er liegt letztlich in der Konsequenz der zunehmenden Kommerzialisierung des Rundfunks einerseits, des Profisports andererseits.
Christoph.Degenhardt@tf-slm.de