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Das wichtigste Publikationsprojekt der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien ist die kontinuierliche Herausgabe des Magazins "themen + frequenzen". Es erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 3.500 Exemplaren. Das 4iMEDIA Journalistenbüro unterstützt die SLM durch die Gesamtproduktion der Zeitschrift.

Dieser Infoblog ist eine reine Textdarstellung ausgewählter Magazininhalte. Sie erreichen die Redaktion über nachfolgende Adresse oder Direktlink zur offiziellen Homepage. Herausgeber ist das 4iMEDIA Journalistenbüro Leipzig. Sie erreichen uns über nachfolgende Adresse oder Direktlink zur offiziellen Homepage.

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4iMEDIA Journalistenbüro Leipzig
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Internet: www.4iMEDIA.com
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I. GEBÜHRENFINANZIERUNG ALS PROBLEM DES NATIONALEN
UND INTERNATIONALEN RECHTS
1. Aus nationaler Sicht schien die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seit dem Rundfunkgebührenurteil in gesicherter Ordnung und durch das Amsterdamer Protokoll gegen den Geltungsanspruch europäischen Rechts abgeschirmt.
2. Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene sieht sich diese Ordnung in Frage gestellt, aus nationaler Sicht vor allem im Vorfeld des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, aus europäischer Sicht durch die Beihilfekontrolle der Kommission der Europäischen Gemeinschaft. Risiken für die Gebührenfinanzierung werden auch im GATS gesehen.
3. Als maßgeblicher Bezugsrahmen für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erweist sich sowohl aus nationaler als auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht dessen spezifischer Auftrag.

II. DER GELTUNGSANSPRUCH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS
1. In der gemeinschaftsrechtlichen Notwendigkeit klarer Grenzziehungen liegt ein tendenzieller Widerspruch zu einem dynamischen Rundfunkauftrag. Deutlich wird dies, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunkauftrag für einen Teilbereich der Rundfunktätigkeit in Frage gestellt wird, wie im thematischen Zusammenhang der Sportrechte, aber auch dann, wenn Online-Dienste in Bereiche ausgedehnt werden sollen, für die kein Bedürfnis nach öffentlich-rechtlicher Grundversorgung besteht. Es bestehen tendenzielle Widersprüche zwischen nationaler und gemeinschaftsrechtlicher Sehweise.
2. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann entgegen der Position der Bundesregierung in ihrem Antwortschreiben auf den in "themen + frequenzen" 03/05 ausführlich dargestellten Brief der Kommission vom 03.03.2005 nicht außerhalb der Beihilfenkontrolle gesehen werden. Das Amsterdamer Protokoll begründet keine Bereichsausnahme.

III. DIE BEIHILFEKRITERIEN NACH EGV IM EINZELNEN
1. Die Gebühreneinnahmen der Rundfunkanstalten sind staatlich verantwortete, staatliche Mittel i.S.d. Beihilferechts des EGV.
2. "Die Einnahmen aus der Rundfunkgebühr verschaffen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten grundsätzlich einen Vorteil gegenüber ihren privaten Wettbewerbern, die allein auf kommerzielle Einnahmen, insbesondere Werbeeinnahmen, angewiesen sind." Dieser Feststellung der Kommission ist nichts hinzuzufügen.

IV. RUNDFUNKFINANZIERUNG AUS NATIONALER SICHT - WIDERSPRÜCHE ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT?
1. Die Notwendigkeit, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen normativ klar definierten Auftrag als Element einer positiven Ordnung zuzuweisen, ist auch verfassungsrechtlich begründet. Forderungen nach möglichst konkreter Aufgabenbestimmung sind verfassungskonform realisierbar.
2. Weder wird die duale Rundfunkordnung aus internationaler, insbesondere europäischer Sicht grundsätzlich in Frage gestellt, noch eine prinzipielle Dynamik des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

V. FOLGERUNGEN
1. Zum Rundfunkauftrag ist zu fragen, ob hier die Programmanteile einer präziseren und verbindlicheren, möglicherweise quotalen Festlegung zugänglich sind. Weitergehende Festlegungen hinsichtlich der kommerziellen Aktivitäten der Rundfunkanstalten sind erforderlich. Die Institutionen der binnenpluralen anstaltsinternen Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind überfordert. Deshalb werden aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht Defizite an effizienter Aufsicht moniert. Vom Beihilferegime des EG-Vertrags erfasst werden Fälle einer Förderung der Rundfunkinfrastruktur oder gar von Teilnehmerendgeräten aus dem Aufkommen der Rundfunkgebühr.
2. Für das Verfahren der Gebührenfestsetzung bleibt die neutrale - staatliche - Instanz und auch die Distanz schaffende Funktion des Gesetzgebungsverfahrens weiterhin gefordert.
Christoph.Degenhart@tf-slm.de